Wer muss in der Fußpflege Medizinprodukte einsetzen?
Hierzu ist eine Unterscheidung zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege notwendig.
Medizinische Fußpflege …
… ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß z. B.
- Behandlung von Fußpilz
- Behandlung von eingewachsenen Nägeln
- Behandlung von entzündeten oder infizierten Füßen
und die Behandlung von Patienten mit:
- Diabetischem Fußsyndrom
- Durchblutungsstörungen der Beine
- Störungen der Blutgerinnung
- Nagelpilz
- Eingewachsenen Fußnägeln
Die medizinische Fußpflege zählt zu den heilberuflichen Tätigkeiten. Seit dem 1. Januar 2002 darf sich nur die/derjenige medizinische/r FußpflegerIn (PodologIn) nennen, der/die entweder die Erlaubnis, die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach dem Podologengesetz nachweisen kann. Der Einsatz von Fußpflegegeräten mit Zulassung als Medizinprodukt ist obligatorisch.
Kosmetische Fußpflege …
… ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß wie z. B.
- Fachgerechtes Schneiden der Nägel
- Abtragen von Nagelverdickungen ohne krankhaften Befund
- Sondieren der Nagelfalzen
- Hornhautabtragung
- Unblutige Entfernung von Hühneraugen am gesunden Fuß
Die kosmetische Fußpflege kann grundsätzlich frei ausgeübt werden. Personen, die nicht über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „PodologIn“ bzw. „medizinische/r FußpflegerIn“ verfügen, dürfen fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelung anbieten. Der Einsatz von Fußpflegeräten mit Zulassung als Medizinprodukt ist unnötig.
Fazit: Heilkundliche Tätigkeiten in der medizinischen Fußpflege dürfen nur Angehörige zugelassener Berufe, wie zum Beispiel Podologen, durchführen. Bei ihnen kommen Instrumente und Geräte zum Einsatz, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung unter das Medizinproduktegesetz fallen.
Für alle anderen Fußpflegen und präventive Behandlungen am gesunden Fuß sind keine Medizinprodukte erforderlich.