SÜDA informiert: Medizinische Fußpflege
Was ist medizinische Fußpflege?
Als zuverlässiger Partner für Fußpflege und Podologie unterstützt SÜDA die Gesundheit und die Leichtigkeit zu Fuß. Die Pflege der Füße sollte nicht erst im hohen Alter ein Thema werden, wenn sich Symptome und Schmerzen einstellen und die Schuhe nicht mehr passen. Leicht zu Fuß ein Leben lang, das ist unser Ziel. Doch Achtung: Fußpflege ist nicht gleich Fußpflege!
Kosmetische versus medizinische Fußpflege
Mit Einführung des Podologengesetzes in Deutschland im Jahre 2002 wurde die medizinische Fußpflege klar von der kosmetischen Fußpflege unterschieden. Medizinischer Fußpfleger (Podologe) darf sich nur nennen, wer nach einer zweijährigen vollschulischen Ausbildung die anschließende staatliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Allein der ausgebildete Podologe (abgeleitet aus dem griech. Genitiv podos (ποδός) – der Fuß) ist berechtigt, medizinische Fußpflege durchzuführen.
Die kosmetische Fußpflege hingegen dient allein der pflegerischen und dekorativen Behandlung des gesunden Fußes und kann ohne heilberufliche Ausbildung frei ausgeübt werden.
Medizinische Fußpflege ist ein Gesundheitsberuf
In Abgrenzung zur kosmetischen Fußpflege dürfen medizinische Podologinnen und Podologen Behandlungen durchführen, die unter der Beachtung der anerkannten Hygieneregeln neben allgemeinen auch spezielle fußpflegerische Behandlungen umfassen. Hierzu zählen zum Beispiel das Erkennen pathologischer Veränderungen oder Symptome von Fußerkrankungen, die ärztliche Abklärung erfordern.
Medizinischen FußpflegerInnen ist es erlaubt, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztlichen Erlass medizinisch notwendige podologische Behandlungen vorzunehmen und somit präventiv, therapeutisch und rehabilitativ bei der Gesundung von Fußerkrankungen zu helfen. Die Podologie zählt deshalb im Gegensatz zu der klassischen oder kosmetischen Fußpflege zu den Gesundheitsberufen. Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker werden von Podologinnen und Podologen fachgerecht behandelt. Aufgrund ihrer Ausbildung dürfen sie Warzen entfernen, Entzündungen behandeln, Orthosen (Hilfsmittel zur Druckentlastung) und Prothesen für Zehennägel anfertigen sowie bei Schmerzen eingewachsene Nägel, Nagelmykosen und Gewebe schneiden.
Präventive Maßnahmen in der kosmetischen Fußpflege
Die Behandlung der kosmetischen Fußpflege beschränkt sich rein auf vorbeugende und pflegende Maßnahmen. Dazu zählen fachgerechtes Schneiden und Reinigen der Nägel, die Abtragung von Hornhaut an den Füßen, einfache Nagelkorrekturen und Fußmassagen sowie die Verschönerung des Fußes durch das Auftragen von Nagellack.
Maßnahmen und Versprechungen zur Heilung oder Linderung von Fußerkrankungen, -leiden oder -schäden dürfen nicht Teil der Behandlung von kosmetischen Fußpflegern und Fußpflegerinnen sein. Risikopatienten sollten sich immer bei PodologInnen in Therapie begeben. Aber auch vermeintlich einfache Behandlungen wie zum Beispiel Fußpilz, eingewachsene Nägel und Fuß-Reflexzonen-Massagen zählen nicht zu den bagatellartigen Behandlungen oder Heilmaßnahmen, die von kosmetischen FußpflegerInnen durchgeführt werden dürfen. Eine Ausübung von podologischen Behandlungsmaßnahmen und physikalischen Therapien ist den kosmetischen FußpflegerInnen klar untersagt und gemäß §1 Heilpraktikergesetz strafbar.
Werbung mit dem Begriff „medizinische Fußpflege“
Obwohl allein PodologInnen die Ausübung von therapeutischer oder medizinischer Fußpflege vorbehalten ist, dürfen gemäß eines Gerichtsurteils des Bundesgerichtshofes vom 24. September 2013 auch Nicht-PodologInnen mit dem Begriff medizinische Fußpflege werben.
Das Podologengesetz schützt allein die Berufsbezeichnung und nicht die damit verbundene Ausführung der Tätigkeit der medizinischen Fußpflege und die Werbemöglichkeit mit dieser Tätigkeit. Es ist aber klar geregelt, dass FußpflegerInnen ohne die Berufsbezeichnung „Podologie“ ihre Kunden aufklären müssen, welche medizinischen Maßnahmen zur Fußpflege durchgeführt werden dürfen. Rezeptpflichtige Behandlungen sind abzuweisen.
Wann ist eine medizinische Fußpflege von PodologInnen durchzuführen?
- aufgrund des diabetischen Fußsyndroms benötigt der diabetische Fuß besondere fachkundige Aufmerksamkeit.
- bei Patienten mit Rheuma- oder Venenerkrankungen, Fehlstellungen, übermäßiger Hornhautproduktion, Nagelpilz und Fußpilz.
- bei aufgerollten oder eingewachsenen Zehennägeln, Warzen und Hühneraugen.
Besondere Hygiene und Fußpflegegeräte
Abgesehen von allgemeinen Hygienestandards ist in der medizinischen Fußpflege die richtige Desinfektion unabdingbar. PodologInnen nehmen mitunter Behandlungen an Wunden vor und müssen daher medizinischen Ansprüchen an Hygiene gerecht werden.
Spezielle Desinfektionsmittel zur Haut-, Geräte-, Instrumenten- und Flächendesinfektion oder Reinigungsgeräte wie Dampfautoklaven müssen Anwendung finden und in einem Hygieneplan dokumentiert werden. Für den Anwendungsbereich medizinischer Fußpflege gibt es zudem spezielle Geräte, die als Medizinprodukte klassifiziert sind.
Medizinische Fußpflege und Corona
PodologInnen dürfen in der jetzigen Phase der Corona-Krise Behandlungen der medizinischen Fußpflege durchführen. Leider sind die Bestimmungen zurzeit oft kurzfristiger Natur. Informationen, welche Berufsgruppen praktizieren dürfen, erhalten Betroffene beim zuständigen Gesundheitsamt, beim Bundesministerium für Gesundheit und ggf. beim RKI.