2. Corona-Lockdown – Auswirkung auf die Fußpflege

Die Corona-Pandemie beschäftigt die gesamte Bevölkerung schon seit mehr als neun Monaten und stellt die Welt vor immer neue Herausforderungen. So betrifft die Coronakrise auch die Branche der Fußpflege und schränkt diese beträchtlich in ihrer Tätigkeit ein.

Mit dem ersten kompletten Lockdown im März 2020 war es das Ziel der Bundesregierung das Infektionsrisiko möglichst einzudämmen und gering zu halten. Dies funktionierte einigermaßen und die Corona-Infektionen gingen langsam zurück. So durften viele Unternehmen ihrer Geschäfte und Institute nach ca. 2 Monaten wieder öffnen. Auch die FußpflegerInnen konnten ab Mai 2020 wieder kosmetische und medizinische Behandlungen am Fuß unter strengen Hygienemaßnahmen durchführen. Die Umsetzung der Maßnahmen funktionierte und die FußpflegerInnen waren froh, ihrer Tätigkeit wieder nachgehen zu können. Jedoch stiegen im Oktober 2020 erneut die Corona-Zahlen stetig und die Bundesregierung musste schnell reagieren. Sie einigten sich auf einen Lockdown-Lite, welcher am 02.11.2020 begann und voraussichtlich am 30.11.2020 endet.

Diese Entscheidung traf auf viel Unmut, da erneut Unternehmen am 02.11.2020 ihre Türen für ihre Kundschaft schließen mussten. Im Bereich der Fußpflege gab es keine einheitliche Entscheidung unter den Bundesländern, sodass jedes Bundesland individuell entschied, ob Fußpfleger weiter behandeln dürfen oder ob sie auch vorerst ihr Institut schließen müssen.

SÜDA gibt Ihnen nachfolgend einen konkreten Überblick darüber, in welchen Bundesländern die Fußpflege erlaubt ist und in welchen das Fußpflegeinstitut temporär schließen muss:

  • Schließung von kosmetischen Fußpflegeinstituten:

Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein

  • Schließung von kosmetischen Fußpflegeinstituten jedoch ist der Verkauf von Produkten erlaubt:

Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg

  • Kosmetische Fußpflegeinstitute dürfen offen bleiben und weiterhin Behandlungen durchführen:

Sachsen-Anhalt, Thüringen, Nordrhein-Westfalen

Die medizinische Fußpflege ist von den Maßnahmen des Lockdown-Lite ausgenommen und darf weiterhin in allen Bundesländern durchgeführt werden.

Aktuell ist die Bundesregierung wieder im Gespräch, ob es nach dem 30.11.2020 weitere Beschränkungen geben wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden und informieren Sie über aktuelle Maßnahmen und Regelungen.

Bleiben Sie gesund!

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